Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Firma UM- Electronic GmbH,
Klosterstr. 15, 88069 Tettnang (Stand 04/2021)
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Ohne dass es insoweit einer neuen Vereinbarung bedarf, gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer die Lieferung an den Käufer in Kenntnis von dessen AGB vorbehaltlos vornimmt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(5) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang, Vertragsschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überreicht worden sind. An derlei Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor.
Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
Gleiche gilt für Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen. Ebenso müssen Zusicherungen als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart sein um Wirksamkeit zu erlangen.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(3) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(4) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderung weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
(5) Teillieferungen sind zulässig.
(6) Mengen-, Maß-, Farb-und Gewichtsangaben verstehen sich mit handelsüblichen Toleranzen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Bei allen Preisen, insbesondere auf Angeboten und in Auftragsbestätigungen usw., handelt es sich jeweils um Nettopreise, zu welchen die im Zeitpunkt der Lieferung und/oder Leistung gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet wird. Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro.
(2) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Soweit wir für dauernde Geschäftsbeziehungen in Rahmenverträgen ergänzende Regelungen getroffen haben, gelten diese für die jeweilige laufende Geschäftsbeziehung.
(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener
Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40 %, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir nicht bereit sind, die Erhöhung auf maximal 40 % zu limitieren.
(4) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
(5) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb auf der Rechnung gesetzter Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Gegenleistung und Zugang der Rechnung. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist der Sitz des Verkäufers.
(6) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro an. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung auf die Verzugsschadenspauschale vor.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung, auf welche die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Lieferfrist, Lieferverzug
(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung. Der Lieferzeitpunkt ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
Ist eine bestimmte Zeit für unsere Lieferung oder Leistung nicht angegeben, so erfolgt die Lieferung immer nach bestem Ermessen.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterläßt. Auch vom Käufer veranlaßte Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
(3) Hält der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verbindliche Lieferfristen nicht ein, wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z. B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc..
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist umgehend zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder den Verkäufer noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
Hat der Käufer in bezug auf die Person oder spezifische Teile eines für die Erbringung unserer Leistungen beteiligten Zulieferers spezifische Forderungen gestellt, ist generell eine Fristüberschreitung oder ein Lieferverzug, welcher auf das Verhalten des Zulieferers zurückgeht, nicht von uns zu vertreten.
(4) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Käufers erforderlich.
(5) Die Rechte des Käufers nach § 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, v.a. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit Leistung bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt.
Wir liefern grundsätzlich ab Lager Tettnang-Oberlangnau (EXW). Der Besteller hat dementsprechend Kosten und Gefahren von dem Zeitpunkt an zu tragen, ab welchem der Liefergegenstand zu seiner Verfügung gestellt wird.
Beinhaltet die Lieferung Bauteile mit Spezialkomponenten, welche ein Sicherheitslager erfordern oder wird vom Besteller ein Sicherheitslager beauftragt, so hat der Besteller die Verpflichtung bei auslaufendem Bedarf und/oder absehbarem Ende der Auftragsabwicklung rechtzeitig vor Beendigung des Auftrages hiervon uns gegenüber schriftliche Mitteilung zu machen. Als rechtzeitig gilt die Mitteilung dann, wenn sie spätestens zwei Monate vor Ende des Bedarfs hier eingeht. Bei beauftragter Einrichtung eines Sicherheitslagers verpflichtet sich der Besteller zur Bezahlung des hälftigen Preises der Sicherheitsteile, fällig mit Einrichtung des Sicherheitslagers.
(2) Auch ohne ausdrückliche Abnahme gilt diese als erfolgt, wenn der Besteller die Lieferung oder Leistung oder Teile davon in Benutzung genommen hat. Einen entgegenstehenden Willen trotz Benutzung hat der Besteller andernfalls schriftlich vor Benutzung anzuzeigen.
(3) Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr spätestens bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über.
(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterläßt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus stehen dem Verkäufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den verkauften und gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, gegenwärtige, aber auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Zahlungsvereinbarungen
(1) Unsere Forderungen sind „netto Kasse“ ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Schecks und ggf. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können.
(2) Zahlungsverzug berechtigt uns, weitere Lieferungen zurückzubehalten.
§ 9 Mängelansprüche
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterläßt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs.3 BGB verweigern. Bleibt die Entscheidung des Käufers zur Form der Nacherfüllung aus, geht mit Ablauf einer 14-tägigen Frist das Wahlrecht auf den Verkäufer über. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
(4) Die Mängelansprüche verjähren, soweit zulässig, in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.
(5) Eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen, hilfsweise soweit eingeschränkt wie rechtlich zulässig, wenn vom Besteller kundenspezifische Qualitätsmaterialien, insbesondere auch für Bauteile zuliefernder Dritter, oder bestimmte Komponentenforderungen für Komponenten, welche wir von Dritten beziehen, verlangt werden, soweit Mängel auf diese Umstände oder diese Komponenten zurückgehen.
§ 10 Sonstige Haftung (-sbeschränkungen)
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz ist grundsätzlich ausgeschlossen; sie beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(2) Die sich aus Abs.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer diese zu vertreten hat.
§ 11 Wiederverkauf
Wiederverkäufer sind nicht berechtigt, etwa gegen uns bestehende Mängel -oder Lieferansprüche- abzutreten. Sie sind verpflichtet, bei der Weiterveräußerung ggf. die Bestimmung des Außenwirtschaftsgesetzes bzw. der US-Export-Gesetze einzuhalten und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Für Schäden, die durch die Nichteinhaltung dieser genannten Bestimmungen entstehen, haftet der Verletzte uns gegenüber auch bei leichter Fahrlässigkeit.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
(2) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, Amtsgericht Tettnang und Landgericht Ravensburg, soweit der Käufer Kaufmann ist.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder von Bestandteilen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.